nicht insolvenzgeldfähige Ansprüche
Es können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind und arbeitsrechtlich berechtigt sind. „Kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht daher für Ansprüche auf Arbeitsentgelt,
- die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind. (Bsp.: Urlaubsabgeltung)
- die für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind
- deren Rechtsgrundlage nach der Insolvenzordnung angefochten wurde oder anfechtbar ist
- deren Erfüllung der Insolvenzverwalter verweigert (Leistungsverweigerungsrecht)
Nicht insolvenzgeldfähige Ansprüche können ihrerseits mit Insolvenzeröffnung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hierzu erhalten Sie seitens der vorläufigen Insolvenzverwaltung/ Sachwaltung die sogenannte Forderungsanmeldung.
Quelle
Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.12.2018, Rn. 166.1.